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Hier erfahren Sie, was die Redensart „sich etwas hinter die Ohren schreiben“ mit dem Rechtswesen des Mittelalters zu tun hat.
Die Redensart spiegelt einen alten Rechtsbrauch wider: Bei Abschluss eines Vertrages gab es im Mittelalter testes per aures tracti (lateinisch = „an den Ohren gezogene Zeugen“). Das Kneifen in die Ohren, das Ziehen an den Ohren oder sogar das Ohrfeigengeben, eventuell verbunden mit Geschenken, sollte dazu beitragen, dass sich die Zeugen, vor allem Kinder und jüngere Leute, im Alter noch an die vereinbarten Rechtsbestimmungen erinnerten. Diese schriftlich niederzulegen und die Dokumente dann zu archivieren, war eine aufwendige Angelegenheit, die nicht überall und zu jeder Zeit zu realisieren war. Bei Rechtsstreitigkeiten oder rechtlichen Zweifelsfällen wurden daher öfter ältere Leute befragt, wie in ihrer Jugend die Rechtslage gewesen sei.
Von alten, abergläubischen Vorstellungen getragen ist die Erklärung des Rechtsphilosophen Christian Thomasius (1655–1728), die Lutz Röhrich in seinem Lexikon der sprichwörtlichen Redensarten mitteilt: Thomasius bezieht sich hier auf die alte Schädel- und Säftelehre, die die Meinung vertrat, dass ein Aderlass hinter den Ohren unfruchtbar mache. Die Menschen, denen dies geschehen sei, würden sich zeitlebens daran erinnern, da es ihnen gleichsam hinter die Ohren geschrieben worden sei.